Steuerbeauftragung in Frankreich

Seit dem 1. September 2006 ist bei Warenlieferungen oder Dienstleistungserbringungen durch ein nicht in Frankreich niedergelassenes Unternehmen der Käufer oder Leistungsnehmer rechtlich steuerpflichtig, wenn dieser in Frankreich als MwSt.-Pflichtiger registriert ist.

Die ausländische Firma kann jedoch in diesem Zusammenhang weiterhin die MwSt. in Rechnung stellen, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:

Wenn Ihr Unternehmen sich für diesen Weg entscheiden möchte, bitte nehmen Sie direkt mit uns Kontakt auf. Unser Serviceangebot erhalten Sie innerhalb von 2 Tagen.

„Wir haben mit unseren französischen Kunden über 300 Vereinbarungen unterzeichnet. So genießen wir weiterhin Liquiditätsvorteile, da wir die Vorsteuer schneller zurückerhalten.“
Siegfried Vogel – Pharmaindustrie